Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungs- und Bewirtungsleistungen Eventhaus Schaltwerk Freiburg/SV Business Catering GmbH

Stand: November 2021

1.  Geltungsbereich

Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen SV Business Catering GmbH (nachfolgend SV) und dem Auftraggeber (nachfolgend AG) über die Erbringung von gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen (einschließlich aller damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen) durch SV bei Veranstaltungen des AG, insbesondere Banketten, Seminaren, Tagungen, Betriebsfesten, Empfängen etc. und zwar sowohl bei

a) Überlassung der Veranstaltungsräume (insbesondere von Restaurant-, Konferenz-, und Banketträumen) durch SV;

b) Stellung der Veranstaltungsräume durch den Auftraggeber

c) Stellung der Veranstaltungsräume durch einen Dritten.

SV liefert ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen, insbesondere auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG sind nur wirksam, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurden.

Individualabreden im Veranstaltungsvertrag/ Angebot haben – insbesondere auch bei Widersprüchen zwischen diesen Individualabreden und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen- Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind daher gesondert zu vereinbaren und als Individualabrede im Veranstaltungsvertrag/ Angebot aufzunehmen.

2. Vertragsschluss

  1. Sofern sich nicht aus dem Veranstaltungsvertrag/ Angebot ausdrücklich etwas Abweichendes ergibt, ist die Übersendung des Veranstaltungsvertrags/ Angebots stets freibleibend. Die Beauftragung von SV mit der Erbringung von gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen wird erst mit der schriftlichen Bestätigung des Veranstaltungsvertrags/ Angebots durch SV und AG bindend.
  2. In Eilfällen ist auch eine mündliche oder fernmündliche Zusage bindend. In einem solchen Fall erfolgt eine schriftliche Bestätigung unter Bezugnahme auf den Veranstaltungsvertrag/ das Angebot durch SV.
  3. Sofern und soweit durch die Überlassung der Veranstaltungsräume, Inventar und sonstiger Flächen ein Mietverhältnis begründet wird, ist eine Unter- oder Weitervermietung dieser Mietgegenstände nicht zulässig.
  4. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die vom AG beauftragte Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf von SV zu gefährden droht, so kann SV den Vertrag einseitig beenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn SV über den wahren Zweck der Veranstaltung bei Beauftragung durch den AG nicht ausreichend oder nicht wahrheitsgemäß informiert wurde.
  5. In den Fällen der Ziffern 2 b) und 2 d) genügen Emails dem Schriftformerfordernis.

3.  Wesentliche Leistungen von SV/ Personal/ Leistungsanpassung/ Preisanpassung

  1. Art und Umfang der von SV zu erbringenden Leistungen ergeben sich in erster Linie aus dem mit dem AG gemäß vorstehender Ziffer 2 schriftlich vereinbarten Veranstaltungsvertrag/ Angebot.
  2. Die Durchführung des Vertrags erfolgt gemäß Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 in der jeweils aktuellen Version und dem Konzept der EG- Lebensmittelhygienerichtlinie (HACCP).
  3. Soweit darüber hinaus keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, erbringt SV die folgenden Leistungen:
    • Herstellung und Abgabe von Speisen und Getränken. Die Herstellung und Abgabe von Speisen und Getränken umfasst insbesondere die Sach – und fachgerechte Herstellung von Speisen und ggf. Getränken durch Servicepersonal.
    • Service und Bedienung
      Service und Bedienung umfasst die Stellung von Servicepersonal im Rahmen der Erforderlichkeit. Diesbezüglich obliegt die Disposition SV, soweit zwischen SV und AG nicht anderweitige schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.
  4. SV ist zuständig für den Einkauf der für die Veranstaltung verwendeten Waren. SV ist verantwortlich für die Auswahl und Qualität der Lieferanten und stellt die erforderliche Logistik sicher.
    Der Einkauf erfolgt auf Rechnung der SV. SV übernimmt daher die Festlegung der Mengen, die Preisgestaltung und die Zahlungsmodalitäten gegenüber den Lieferanten. Dem AG entstehen somit aus den Vereinbarungen von SV mit seinen Lieferanten keinerlei Verpflichtungen und/oder Ansprüche.
  5. Sämtliche Rechte an den präsentierten Ideen, Vorschlägen, Entwürfen, Skizzen, Abbildungen und Texten sowie die eingesetzten Managementsysteme stehen im geistigen Eigentum von SV.
    Sämtliches von SV eingesetztes Personal unterliegt ausschließlich dem Weisungsrecht von SV. Die Personalstunden des von SV eingesetzten Personals im Veranstaltungsvertrag/ Angebot beinhalten auch die für Vorbereitung, Auf- und Abbau der Veranstaltung benötigten Stunden. Der Mindesteinsatz von Personal beträgt 5,5 Stunden. SV wird sicherstellen, dass sämtliche erforderlichen Gesundheitszeugnisse oder sonstige Bescheinigungen, die nach dem öffentlichen Recht für das von SV eingesetzte Personal erforderlich sind, rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung vorliegen.
  6. SV ist nach besten Kräften bemüht, auch kurzfristige Leistungsergänzungen bzw. – erweiterungen zu erfüllen. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich gemäß Ziffer 2 zugesagt, ist SV nicht verpflichtet, Ergänzungs- und Erweiterungswünsche in Bezug auf die beauftragten Leistungen, die in den letzten 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn geäußert werden, zu erbringen, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind.
  7. SV ist berechtigt, bei kurzfristigen Änderungen im Marktangebot, aufgrund von fehlenden Waren oder massiv erhöhten Preisen, seine Dienstleistungen geringfügig zu ändern. SV berücksichtigt dabei die Interessen und Wünsche des AG und bietet eine gleichwertige Auftragserledigung.
  8. Im Übrigen gilt Ziffer 8.

4. Leistungen von SV bei Überlassung der Veranstaltungsräume durch SV

Soweit SV und AG vereinbart haben, dass SV die Veranstaltungsräumlichkeiten überlässt, gilt folgendes:

  1. SV ist verpflichtet, die Veranstaltungsräume einschließlich des erforderlichen Inventars rechtzeitig – so dass die Veranstaltung ordnungsgemäß stattfinden kann – vor Beginn der Veranstaltung in vereinbartem Zustand zur Verfügung zu stellen und bis zum vereinbarten Ende der Veranstaltung vorzuhalten. Eine Inanspruchnahme über den vereinbarten Zeitraum hinaus, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den jeweiligen SV-Ansprechpartner vor Ort.
  2. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt, hat der AG keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Veranstaltungsräume. Sollten vereinbarte Veranstaltungsräume, aus welchen Gründen auch immer, nicht verfügbar sein, so verpflichtet sich SV einen gleichwertigen Ersatz zu besorgen.
  3. Weitergehende Leistungen durch SV im Hinblick auf Dekoration und sonstige technische Ausstattung (z.B. Lichttechnik, Beschallungsanlagen, etc.) bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen SV und AG. Eine Vereinbarung oder Bestätigung per Email ist in diesem Falls ausdrücklich nicht ausreichend.
  4. Sofern der AG technisches Gerät und Dekoration selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte einbringt, ist er für den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen – so dass die Veranstaltung ordnungsgemäß stattfinden kann – Auf- und Abbau verantwortlich. Kosten, die hierdurch entstehen, sind vom AG zu tragen. SV übernimmt ausdrücklich keine Haftung, wenn es durch einen verzögerten Auf- und/oder Abbau zu Beeinträchtigungen der Veranstaltung, insbesondere der Leistungen von SV kommt.
  5. Die vom AG oder durch Dritte eingebrachten technischen Geräte und Dekorationen müssen den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen und so aufgebaut bzw. angebracht bzw. abgebaut werden, dass keine Gefahr für Dritte davon ausgeht und die Leistungserbringung von SV dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Bekleben, Bemalen und Bepinnen von Wänden, Decken und Böden ist unzulässig. SV ist berechtigt, derartige Aufbauten, Bemalungen und Anbringungen zu Lasten des AG zu entfernen.
  6. Sofern und soweit seitens SV Material zur Verfügung gestellt wird, welches nach Beendigung der Veranstaltung an SV zu retournieren ist (zum Beispiel Gläser, Geschirr, Bestecke, Wäsche, etc.), so ist der AG verpflichtet, das Material vollständig und unversehrt an SV zurück zu geben. Verluste und Beschädigungen durch Angestellte oder Gäste des AG gehen zu Lasten des AG.

5.  Leistungen des AG bei Stellung der Veranstaltungsräume durch den AG

Soweit die Parteien vereinbart haben, dass der AG die Veranstaltungsräumlichkeiten stellt, gilt folgendes:

  1. Der AG ist verpflichtet, die zur Durchführung der gastronomischen Bewirtschaftungsleistung erforderlichen Räumlichkeiten einschließlich des erforderlichen Inventars SV rechtzeitig und in betriebsfähigem, gereinigtem Zustand zur Verfügung zu stellen sowie SV über etwaige Änderungen im Hinblick auf die Räumlichkeiten bzw. des Inventars rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung umfassend zu unterrichten. Die Rechtzeitigkeit der Unterrichtung sowie der Zurverfügungstellung richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Veranstaltung und ist deshalb von den Parteien schriftlich festzulegen.
  2. SV übernimmt die Reinigung des Gastroinventars im Anschluss an die Veranstaltung. Ohne ausdrückliche anderslautende Individualvereinbarung im Veranstaltungsvertrag/ Angebot ist im Übrigen der AG verantwortlich für Reinigung und Entsorgung.
  3. Soweit bei der Zuverfügungstellung der Räumlichkeiten bzw. des Inventars oder während der Erbringung der Leistung durch SV ein Mangel an den Räumlichkeiten bzw. Inventargegenständen auftritt, ist der AG verpflichtet, den Mangel unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Soweit es die jeweilige Situation erfordert und der Mangel durch SV selbst beseitigt wird, ist der AG verpflichtet, die dadurch entstandenen Kosten gegen Kostennachweis an SV zu erstatten.
  4. Der AG ist weiterhin verpflichtet, die erforderliche Strom-, Wasser-, Abwasser-, und ggf. Gasversorgung sicherzustellen. Soweit sich die Veranstaltung in geschlossenen Räumen befindet, ist der AG weiterhin verpflichtet, für eine angemessene Belüftung und Beheizung der Räumlichkeiten zu sorgen. Er hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass die Räumlichkeiten den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Alle mit den Verpflichtungen in dieser Ziffer 5 d) in Zusammenhang stehenden Kosten trägt der AG, eine Weiterberechnung an SV ist ausgeschlossen.
  5. Der AG stellt sicher, dass Warenanlieferungen jederzeit ungehindert in angemessenem und ausreichenden Umfang möglich sind. Die Warenannahme erfolgt ausschließlich durch Personal der SV.
  6. Die vom AG oder durch Dritte eingebrachten technischen Geräte und Dekorationen müssen den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen und so aufgebaut bzw. angebracht werden, dass keine Gefahr für Dritte davon ausgeht und die Leistungserbringung von SV dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  7. Logistikkosten sind im Veranstaltungsvertrag/ Angebot enthalten, sofern und soweit sie nicht im Rahmen einer Individualvereinbarung ausdrücklich benannt bzw. vereinbart sind.
  8. Sofern und soweit seitens SV Material zur Verfügung gestellt wird, welches nach Beendigung der Veranstaltung an SV zu retournieren ist (zum Beispiel Gläser, Geschirr, Bestecke, Wäsche, etc.), so ist der AG verpflichtet, das Material vollständig und unversehrt an SV zurück zu geben. Verluste und Beschädigungen durch Angestellte oder Gäste des AG gehen zu Lasten des AG.

6.  Leistungen von SV und AG bei Überlassung der Veranstaltungsräume durch einen Dritten (z.B. Messe)

Soweit aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Veranstaltungsräume durch einen Dritten gestellt werden, gilt folgendes:

AG ist verpflichtet, mit dem Dritten die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen zur Nutzung der Veranstaltungsräumlichkeiten zu schließen. AG ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Dritten so ausgestaltet sind, dass AG die sich aus Ziffer 5 ergebenden Verpflichtungen erfüllen kann. Die Regelungen gemäß Ziffer 5 gelten im Übrigen für den in dieser Ziffer 6 geregelten Fall entsprechend.

7.  Vergütung

  1. Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. SV rechnet innerhalb von 8 Werktagen nach Beendigung der Veranstaltung gegenüber dem AG ab. Die Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug eines Skontos, vom AG zu begleichen.
  3. Soweit eine Pauschale pro Teilnehmer für die Erbringung der gastronomischen Bewirtschaftungsleistung vereinbart wurde, ist der AG verpflichtet, der SV die Anzahl der tatsächlich erschienenen Teilnehmer unverzüglich bis zur Beendigung der Veranstaltung schriftlich – die Mitteilung per Email ist in diesem Fall ausreichend – mitzuteilen. Soweit die Anzahl der tatsächlich erschienenen Teilnehmer die Anzahl der vereinbarten Teilnehmer übersteigt, findet eine Anpassung der vereinbarten Pauschale im Verhältnis der tatsächlich Erschienenen zu den vereinbarten Teilnehmerzahlen statt. Im Übrigen gelten die Regelungen in Ziffer 8.
  4. Sofern aufgrund der Art der Veranstaltung (z.B. Messe) eine Pauschale pro Teilnehmer und eine Teilnehmerzahl fest vereinbart sind, entfällt die Verpflichtung der Mitteilung durch den AG entsprechend Ziffer 7 c). Eine Anpassung der Pauschale findet in diesem Fall nicht statt.
  5. In Fällen höherer Gewalt, durch welche die gegenseitige Leistungserbringung unmöglich gemacht wird, sind AG und SV für die Dauer der Leistungsstörung von der Erbringung der Leistungspflichten befreit. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten trägt der AG. SV hat ferner Anspruch auf eine nach billigen Ermessen angemessene Vergütung für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen.

8.  Rücktritt vom Vertrag

a) Rücktritt des AG (Abbestellung, Stornierung)

Soweit der AG vor Durchführung der Veranstaltung von dem Vertrag zurücktritt, stellt SV dem AG folgende Kosten in Rechnung:

  • Bis 30 Arbeitstage vor der Veranstaltung: Verrechnung der bis dahin aufgelaufenen Kosten
  • 29 – 14 Arbeitstage vor der Veranstaltung: 50% der vereinbarten Leistung
  • 13 – 4 Arbeitstage vor der Veranstaltung: 75% der vereinbarten Leistung
  • 3 – 0 Arbeitstage vor der Veranstaltung: 100% der vereinbarten Leistung

b)  Rücktritt von SV

SV ist berechtigt von dem Veranstaltungsvertrag/ Angebot aus schwerwiegenden Gründen zurückzutreten. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn

  • eine erforderliche gaststättenrechtliche Genehmigung aus einem vom AG zu vertretenden Umstand nicht erteilt bzw. entzogen wird;
  • der AG die im Vertrag vereinbarte Anzahlung nicht fristgerecht erbringt;
  • das Insolvenzverfahren über das Vermögen des AG eröffnet wird;
  • die vom AG gestellten Räumlichkeiten nicht in vertragsgemäßem Zustand sind und dies die ordnungsgemäße Durchführung der gastronomischen Bewirtschaftungsleistung mehr als nur unerheblich erschwert.

Die Rechte der SV gemäß Ziffer 2 d) bleiben hiervon unberührt.

Soweit SV von den vorgenannten Rücktrittsrechten Gebrauch macht, ist der AG verpflichtet, SV sämtliche durch den Rücktritt entstandenen Schäden zu ersetzen.

Der Rücktritt ist schriftlich per Einschreiben oder Zustellung per Bote geltend zu erklären.

9.  Änderung der Teilnehmerzahl und Veranstaltungszeit

  1. Der AG verpflichtet sich, SV bis spätestens 4 Werktage vor Veranstaltungsbeginn die garantierte Teilnehmerzahl für die Bewirtung und Speisen schriftlich mitzuteilen. Diese Zahl bildet die Abrechnungsgrundlage. Eine Unterschreitung bis max. minus 10% der garantierten Teilnehmerzahl ist kostenlos. Bei einer Minus-Differenz höher als 10% können die bereits entstandenen oder zu erwartenden Kosten der garantierten Teilnehmerzahl in Rechnung gestellt werden.
  2. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 2 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der SV schriftlich mitgeteilt werden. Diese Änderung bedarf der schriftlichen Zustimmung von SV. Die Einhaltung der Schriftform ist in den Fällen dieser Ziffer 8b) durch Email gewahrt.
  3. Im Falle einer Überschreitung der Teilnehmerzahl wird versucht, nach Möglichkeit der Kapazitäten, alle Personen zu bewirten. Es wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
  4. Bei Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist SV berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räumlichkeiten, soweit diese von SV überlassen werden, zu tauschen. Eventuell hierdurch veranlasste Mehrkosten für die geänderten Räumlichkeiten trägt der AG.
  5. Verschieben sich die vereinbarten Zeiten hinsichtlich des Beginns oder des Endes der Veranstaltung und stimmt SV diesen zu, so kann SV die zusätzliche Leistungsbereitschaft (z.B. zusätzliche Personalleistung) dem AG in Rechnung stellen, es sei denn, SV trifft an der Verschiebung ein Verschulden.

10.  Mitbringen von Speisen und Getränken

Der AG darf Speisen und Getränke grundsätzlich nicht mitbringen bzw. das Mitbringen den Teilnehmern nicht gestatten. Ausnahmen bedürfen einer ausdrücklichen Individualvereinbarung mit SV im Veranstaltungsvertrag/ Angebot.

11.  Gewährleistung, Haftung, Versicherung

  1. SV führt den Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch. Schadenersatzansprüche des AG sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SV für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittschadens und beschränkt auf die Höhe der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche auf Basis des deutschen Produkthaftungsgesetzes. Ferner gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Ansprüchen, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von SV.
  2. Der AG hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, Gäste, sonstige Hilfskräfte oder durch die Veranstaltungsteilnehmer oder Subunternehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des AG verursacht worden sind, ebenso zu haften, wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem AG, hierfür eine entsprechende Versicherung abzuschließen. SV kann den Nachweis einer solchen Versicherung verlangen.
  3. SV unterhält im Hinblick auf die vereinbarte Erbringung von gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen eine Betriebshaftpflichtversicherung, die mindestens folgende Deckungssummen je Schadensfall vorsieht:
    • für Personen- und/ oder Sachschäden: 10.000.000 € je Versicherungsfall, höchstens
    • 10.000.000 € für alle Versicherungsfälle im Versicherungsjahr
    • für Allmählichkeits und Abwasserschäden: 10.000.000 €, 1-fach maximiert Sublimits im Rahmen der o.g. Versicherungssumme.
    • Tätigkeitsschäden: 100.000 €, 2-fach maximiert
    • Mietsachschäden durch Brand und Explosion, Leitungswasser und Abwasser: 500.000 €, 1- fach maximiert
  4. Beanstandungen sind vom AG SV unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werden Beanstandungen während der Veranstaltung mündlich mitgeteilt, so hat der Verantwortliche von SV diese vor Ort schriftlich aufzunehmen und sich gegenzeichnen zu lassen. Dies entbindet den AG nicht von der nachträglichen schriftlichen Meldung. Die Einhaltung der Schriftform ist in den Fällen dieser Ziffer 10d) Satz 1 und 3 durch Email gewahrt.

Kommt der AG der Beanstandungspflicht nicht innerhalb einer Frist von 4 Werktagen ordnungsgemäß nach und/ oder können die beanstandeten Mängel aufgrund des Verhaltens des AG nicht rechtzeitig während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus den festgestellten Mängeln oder Beanstandungen keine Schadenersatz oder- Minderungsansprüche gegen SV hergeleitet werden. Dieses gilt jedoch nicht für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von SV.

  • Wird eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der AG Nachbesserung verlangen. Er kann eine der Minderung entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist nach fruchtlosem Abhilfeverlangen die vereinbarte Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurde.

12.  Vertraulichkeit/ Datenschutz

Der AG und SV sind verpflichtet, alle bei der Durchführung des Vertrages oder durch die jeweils andere Vertragspartei zur Kenntnis gelangenden Informationen sowie sämtliche den Geschäftsbetrieb der jeweils anderen Vertragspartei und die Verhältnisse ihrer Kunden betreffenden Informationen vertraulich zu behandeln.

SV und AG haben Personen, derer sie sich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bedienen auf die Vertraulichkeit gemäß DSGVO zu verpflichten. Sie haben sie insbesondere darüber zu belehren, dass personenbezogene Daten

  • nur auf eine rechtmäßige und faire Weise und in einer für die betroffenen Personen nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden dürfen
  • nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden dürfen und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen
  • dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für den Zweck der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen
  • sachlich richtig und, soweit erforderlich, auf dem neuesten Stand sein müssen, d.h. es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit Daten, die im Hinblick auf den Verarbeitungszweck unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden
  • so gespeichert werden, dass die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht wird, wie es für den Verarbeitungszweck erforderlich ist
  • so verarbeitet werden, dass die angemessene Sicherheit der Daten einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung oder unbeabsichtigtem Verlust, Zerstörung oder Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen erfolgt.

Die Verpflichtung der Vertragsparteien auf die Vertraulichkeit gemäß DSGVO besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 9

13.  Sonstiges

  1. Soweit SV für den AG technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt SV im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Gleiches gilt für das Engagement von Künstlern, Schaustellern, Musikern etc. SV stellt die anfallenden Kosten AG inklusive eines Handlingsaufschlags gesondert in Rechnung.

Der AG haftet SV für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der besorgten Einrichtungen und stellt SV von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen bzw. dem Engagement der Personen frei. Dies gilt nicht, soweit SV in diesem Zusammenhang grob fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden verursacht hat.

  • SV wird die vom AG gestellten Räumlichkeiten nebst Inventar pfleglich und schonend behandeln. Soweit im Rahmen der Erbringung der gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen Mängel an den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten bzw. Inventar festgestellt werden, wird SV den AG unverzüglich schriftlich – mindestens per Email

– hierüber unterrichten.

  • Zurückgelassene Gegenstände oder Fundsachen werden von SV unverzüglich dem AG oder einer vom AG zu benennenden Stelle abgegeben. Eine Haftung für Beschädigung oder Verlust dieser Gegenstände und Fundsachen ist ausgeschlossen.
  • Der AG hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung, sofern und soweit die Einhaltung der Erlaubnisse nicht unmittelbar der Handlungssphäre von SV zuzuordnen ist.
  • Der AG hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Instituten (z.B. GEMA) abzuwickeln.

14.  Schlussbestimmungen

  1. Ergänzungen und/ oder Änderungen des Veranstaltungsvertrags/ Angebots samt seiner Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. § 305b BGB bleibt unberührt.

b)  Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

  • Sollte eine Bestimmung in diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
  • Für diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SV und AG gilt deutsches Recht.
  • Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist – soweit beide Parteien Kaufleute im Sinne des HGB sind – Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand.

Stand: 23.11.2021